Welche Pflichten hat der Installateur

Welche besonderen Pflichten hat der Errichter?

Der Errichter unterliegt nach der DSGVO mehreren Dokumentationspflichten, um nachzuweisen, dass die von ihm vorgenommene Installation der Videoüberwachung den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Laut Artikel 30 Abs. 2 DSGVO müssen Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis (Abs. 2 die Zwecke der Verarbeitung)   über ihre Verarbeitungstätigkeiten führen.

Das Verzeichnis, bzw. die  aus dem BDSG bekannten Datenschutzdokumentation, war bisher nur für Endkunden/Betreiber einer Videoüberwachung  verpflichtend.

Welche Sanktionen und Bußgelder drohen Unternehmen mit Videoüberwachung?

Mit der DSGVO erhöhen sich die Bußgelder bei Videoüberwachungsanlagen, die nicht datenschutzkonform betreiben werden, eklatant. die Landesdatenschutzbehörden sind sich einige, dass ein solcher Rechtsverstoß künftig kein Kavaliersdelikt mehr sei. Der Hamburger Landesbeauftragte für Datenschutz, Johanes Caspar spricht von einem  Faktor 67 und sagte:  Der Gastwirt, der vor kurzem noch 1.000€ Bußgeld wegen einer falsch platzierten Kamera bezahlt hat, wird in Zukunft 67.000 €

Bußgeld bezahlen. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen der Art. 28 ff. DSGVO drohen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, also dem Anwender/Betreiber  und den Auftragsverarbeitern, den Errichtern/Installateuren nach Art. 83 EU-DSGVO Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Insbesondere Errichter sollten deshalb ein  besonderes Augenmerk auf eine datenschutzkonforme Videoüberwachung legen.

Was sollten Errichter beachten?

In der Übergangsphase sollten bestehende Installationen und Verträge zur Videoüberwachung überprüft werden. Neu abzuschließende Verträge sind so abzufassen, dass sie die Rechtslage nach der DSGVO berücksichtigen. Deshalb sind Grundkenntnisse über Datenschutz für jeden Errichter nun eklatant wichtig. Im Klartext heißt das, der Installateur oder Errichter sollte das  „DSGVO-Video-Tool“ der Deutschen Datenschutzhilfe erwerben, denn er darf nicht mehr nach Belieben irgendwo eine Kamera installieren, wo der Kunde dies gerne haben will.

Hello Elektriker – Die neue Internetseite von Videotronic

Hallo Elektriker

Videotronic bietet Elektrikern und Errichtern bundesweit seit Jahren eine ganzheitliche Videoüberwachung an.

Wir beliefern auch nur Errichter, die bereit sind eine datenschutzkonforme Videoüberwachung zum Wohle des Betreibers zu installieren.

Errichter, die sich nicht mit der Problematik des Datenschutzes und den Vorschriften von BDSG und DSGVO auseinandersetzen wollen, lehnen wir als Händler ab.

Alle für einen datenschutzkonforme Videoüberwachung  erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von uns bzw. von unseren Regionalvertretungen.

Beachten Sie bitte, dass in Zukunft, das Wissen um eine DSGVO konforme Videoüberwachung ebenso wichtig ist, wie das Wissen, dass eine HDVCI-Videoüberwachung ( 2-8MP) heute  moderner und vor allem sicherer ist als eine IP-Netzwerk-Videoüberwachung

 

Was passieren kann, wenn WLAN-Kameras verbaut werden, zeigt das Beispiel Schwerin

https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Schwerin-Weiter-Streit-um-Videoueberwachung,marienplatz168.html

 

Das Problem von Schwerin ist die Art der eingebauten Videotechnik. Wenn  IP-Videotechnik eingebaut wurde, dann muss die Videoübertragung seit der DSGVO immer wieder aufwändig verschlüsselt werden, weil IP-Kameras sonst gehacked werden können. Wenn sogar WLAN – Kameras verbaut wurden, dann liegt ein Planungsfehler vor, denn eine WLAN-Überwachungskamera kann nicht nur extrem schnell gehacked werden, sondern jeder Laie kann diese Kameras mit einem Jammer ausschalten. (siehe:video-systeme.blogspot.com.) Laut DSGVO muss die Datenübertragung sicher sein, das steht sogar in Artikel 32, wie das gemacht werden soll. Wenn vor Ort kein Rekorder installiert wurde, dann liegt ebenfalls ein Planungsfehler vor, denn dann wird eine Cloud-Übertragung gemacht und jede Cloud ist unsicher.

Jeder Fachmann muss wissen, dass man seit der DSGVO keine IP-Kameras installieren sollte, deren Videosignale nicht verschlüsselt sind und die Verschlüsselung jährlich überprüft und angepasst wird. Auf keinen Fall eine Bildübertragung in die Cloud machen, weil sonst ein noch höherer ständig wiederkehrender, enormer Aufwand für die Verschlüsselung der Video-Bilddaten jeder einzelner Kamera anfällt. Und die angebliche Sicherheit der Videodaten in einer Cloud ist ohnehin sehr zweifelhaft, denn die Bilder können immer vor Erreichen der Cloud abgefangen werden. In der Cloud selbst, sofern diese in Deutschland ist, mögen die Videobilder sicher sein.

Die Folgekosten für die Videoüberwachung werden bei IP-Kameras schnell höher, als die Anschaffungskosten. WLAN-Kameras sind aus datenschutztechnischer Sicht ohnehin ein absolutes No-Go.

  Achtung Elektriker

 http://videosystem.de/videoueberwachung-und-die-dsgvo

 Hier ein alter Film aus dem Jahre 2013, der auch schon auf Datenschutz hinweist.

Videotronic hat die größte Erfahrung mit Videotechnik und Datenschutz in ganz Deutschland