Video -Überwachung DSGVO-konform gestalten?

Die Erfolgsformel für die Zukunft wird eine datenschutzkonforme Videoüberwachung sein. Jeder Gewerbetreibende der eine Videoüberwachung betreibt wird in den nächsten Jahren Lehrgeld in  Form von Bußgeld, Abmahnungen oder Kunden- und Mitarbeiterklagen bezahlen müssen, wenn er seine  Videoüberwachungsanlage nicht datenschutzkonform betreibt. Wir machen Ihre Videoüberwachung DSGVO sicher

 

 

 

Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/06/LDSG-neu-GBl-2018173.pdf

 

§ 18 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist,

1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen     Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen         Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude       oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren     unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür     bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen; dabei ist der Verantwortliche mitzuteilen.

(3) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über diese Verarbeitung nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 679/2016. 2§ 8 gilt entsprechend.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) Öffentliche Stellen haben ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz einer Videoüberwachungseinrichtung den Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Absatz 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

 

 

Beschwerdeformular an den LfD (PDF)
Beschwerdeformular an den LfD (Word)

Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt „Hinweise zur Zuständigkeit bei datenschutzrechtlichen Beschwerden“.

 

Hier zum Download, das Landesdatenschutzgesetz Baden-Würrtemberg

Landesdatenschutzgesetz Baden-Württember LDSG_2016_gueltig_-ab_1.1.2016

Kostenlose DDSGVO-Analyse für Ihre Videoüberwachungsanlage

Sie haben in Ihrem Geschäft eine  Videoüberwachungsanlage installiert.

Wir machen eine kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung.

Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.

LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR

 

 

 

Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen

Zögern Sie nicht länger – die Analyse kostet Sie nichts – rufen Sie an;

Datenschutz-Hotline:Tel.0711-806 21 44

savas@videosystem.de

 

Wir haben in ganz Deutschland einen Video/Datenschutz-Fachmann in Ihrer Nähe

Das Problem – Der Datenschutz DSGVO + BDSG

Bußgeld – Abmahnung – Imageverlust Alles noch weit weg – Denken Sie das?

Die Autowaschkette Mr.Wash mußte 54.000€ Bußgeld wegen unerlaubten Videokameras bezahlen und 10.000€, weil sie für die Videoüberwachung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hatten.

Wollen Sie in der Presse genauso wegen eines Datenschutzverstoßes angeprangert werden?  Denken Sie nur an den LIDL-Video-Skandal.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin. Machen Sie  Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform, bevor es zu spät ist.

 

DSGVO-Video-Tool Einzelhandel

Damit können Sie Ihre Datenschutzunterlagen selbst rechtssicher machen. Sie erhalten folgende Unterlagen:

  1. Muster: Hinweisschild
  2. Muster: Sanktionsschild
  3. Muster: Informationsaushang gem. Art 13
  4. Muster: Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  5. Muster: Datenschutzdokumentation
  6. Muster: Einverständniserklärung Mitarbeiter/Widerrufshinweis
  7. Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten
  8. Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

Preis 280 €

 

So muss beispielsweise ein Hinweisschild aussehen und deutlich sichtbar angebracht werden

§ 4 BDSG

2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

Videoüberwachung und die DSGVO

Die Videoüberwachung und die DSGVO

Seit  dem 25.Mai  2018 haftet auch der Errichter einer Videoüberwachung, wenn diese nicht datenschutzkonform betrieben wird.

In erster Linie ist natürlich grundsätzlich der Verantwortliche einer jeden Firma (Inhaber, Geschäftsführer) der Ansprechpartner für Betroffene und für die Einhaltung der Datenschutzgesetze zuständig.

Bei der Installation einer Videoüberwachung gibt es jedoch theoretisch zwei Verantwortliche, die gemeinsam  den Umfang der Videoüberwachungsanlage festlegen. Der Endkunde/Gewerbetreibende  kann eine Videoüberwachung, schon mangels Fachkenntnis im technischen Bereich, nicht allein projektieren und planen. Somit legen zwei oder mehrere Verantwortliche Art und Umfang einer Videoüberwachung gleichberechtigt und gemeinsam fest  (Art. 26 EU-DSGVO). In diesem Fall kann der Betroffene seine Rechte gegenüber jedem der für die Verarbeitung Verantwortlichen geltend machen.

Haftung bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung

Die Haftung für Datenschutzverstöße nach Art. 82 DSGVO ändert sich im Vergleich zu unserem bekannten Schadensersatzrecht schon gewaltig. Im Gegensatz zum BDSG, das die Haftung des Einzelhändlers/Auftraggebers vorsieht, finden sich in Artikel 82 DSGVO wesentlich gravierende Haftungsregeln:

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder moralischer Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Deshalb haftet auch der Errichter/Installateur/Kassenhändler direkt gegenüber dem Geschädigten. (Verbraucher oder Mitarbeiter)

Um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Forderung zu erleichtern, führt die DSGVO darüber hinaus auch noch die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Auftragnehmers ein. Der für die Installation der Videoüberwachung Verantwortliche (Auftraggeber/Einzelhändler/Gewerbetreibende) und der Auftragsverarbeiter (Errichter/Installateur/Kassenhändler) haften gegenüber dem betroffenen Verbraucher gemeinsam.

Das bedeutet, sowohl der Errichter, wie auch der Betreiber haften  im Außenverhältnis auf den gesamten Schaden. Allerdings beschränkt sich die Haftung des Errichters auf Verstöße gegen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten. Kann er aber nicht nachweisen, dass er seine Pflichten (Verarbeitungsdokumentation, Unterrichtung und Information des Endkunden, etc.) nicht erfüllt hat, dann haftet der Errichter ebenso wie der Endkunde.

Möglichkeiten zur Schuldbefreiung

Beiden, dem Betreiber der Videoüberwachung und dem Errichter steht die Möglichkeit der „Schuldbefreiung“ zur Verfügung. Dazu müssen sie allerdings nachweisen, dass sie nicht für den Umstand, durch den ein  Schaden aufgetreten ist, verantwortlich sind. Das bedeutet für den Errichter, er muss lückenlos über seine Tätigkeiten Buch führen. Dazu ist natürlich erforderlich, dass er erst mal weiß was er zu tun hat.

Was er zu tun hat steht im „DSGVO-Video-Praxis-Leitfaden“, den er über die Deutsche Datenschutzhilfe kostenlos beziehen kann, sofern er dort Fördermitglied ist.

Nicht der Preis einer Überwachungskamera – sondern die DSGVO- konforme Installation ist entscheidend!

Die Frage nach dem Preis!

Wer bei einer Videoüberwachungsanlage am falschen Ende spart und diese nicht von einem Video-und Datenschutzexperten installieren lässt, wird in Zukunft richtig draufzahlen müssen.

Die erste Frage, die beim Kauf einer Videoüberwachung häufig gestellt wird, ist die Frage nach dem Preis. Dabei sollten in erster Linie andere Faktoren eine wichtigere Rolle spielen:

  • Welches Problem gilt es zu lösen?
  • Welche Kosten entstehen durch das Problem?
  • Welchem Zweck soll die  Videoüberwachung dienen?
  • Gibt es andere Lösungsmöglichkeiten, als eine Videoüberwachung?
  • Kann die Videoüberwachung datenschutzkonform betrieben werden?

 

Wenn ich diese Fragen beantwortet habe, dann weiß ich in aller Regel auch, wie viel Geld ich in eine Videoüberwachungsanlage investieren sollte und möchte. Die Beantwortung dieser Fragen gehört sogar explizit zum Thema Vorabkontrolle, bez. zur Datenschutz-Folgenabschätzung, die vor der Installation einer Videoüberwachung zwingend vorgeschrieben ist. Wenn Sie nicht wissen, was eine Vorabkontrolle ist oder ggf. auch noch nie eine gemacht haben,  dann haben Sie möglicherweise schon den ersten Verstoß gegen das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) begangen.

Wenn ich mir nur die Frage nach dem Preis stelle oder gar der Gedanke aufkommt „Geiz ist geil“ dann besteht vermutlich gar kein richtiger Bedarf für eine Videoüberwachung, weil keine wirkliche Notwendigkeit dafür vorhanden ist und der Bedarf an einer Videoüberwachung somit auch nicht begründet werden kann. (Siehe §4 BDSG Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist)

Welchen Nutzen hat man aber von einer billigen Videoanlage, die nur Fehlalarme produziert, weil sie schnell und schlampig installiert wurde? Was bringen Ihnen billige oder falsch platzierte  Kameras, die den falschen Bildausschnitt zeigen und somit nicht den gewünschten Effekt haben? Was bringt Ihnen ein billiger Videorekorder, der ganz schwierig und nur mit hohem Zeitaufwand zu bedienen ist? Was nützt der billigste Preis, wenn das Videosystem, wegen der schwierigen Software, am Ende gar nicht mehr benutzt wird und in der Ecke steht? Viele Leute lassen sich immer wieder von Billigangeboten ködern, ohne zu bedenken, wie ein Video-System angeschlossen wird und ob es vernünftig und zeitsparend bedient werden kann. Beipielsweise haben Sie mit IP-Kameras immer einen großen nachträglichen Aufwand mit der Verschlüsselung der Bilddaten und WLAN-Kameras sind immer supergünstig, sind aber so gut wie nicht datenschutzkonform zu verschlüsseln und können zudem mit jedem „Jammer“ lahmgelegt werden.

Auch das Qualitätsbewusstsein des Installateurs und seine Kenntnisse über Datenschutz sind wichtig. Kann der Installateur auf Ihre Bedürfnisse eingehen oder hat er nur Standardangebote im Programm. Kann er das System vorführen und die Bedienung erklären oder kennt er es selber nur aus dem Internet-Katalog seines Großhändlers.

Sehr wichtig ist auch, ob Ihnen der Installateur mit guten Datenschutzkenntnissen zur Seite stehen kann. Wenn Sie von Ihrem Verkäufer gar nicht auf den Datenschutz hingewiesen werden, dann handelt er fahrlässig und kommt seinen Beratungspflichten nicht nach und Sie haben es sicher nicht mit einem Fachmann zu tun. Das kann für Sie sehr teuer werden, wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert.

  • Ist Ihre Videoüberwachungsanlage datenschutzkonform?
  • Vorschriften DSGVO, BDSG und  Beschäftigtendatenschutz eingehalten?
  • Haben Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

 

Geiz ist Geil?

Wenn Sie denken „GEIZ ist GEIL“ und lassen auch noch den Datenschutz außen vor, dann kann Sie das Bußgeld ein Mehrfaches kosten, was Sie für die Geräte ausgegeben haben. Bei einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz drohen durch die DSGVO Bußgelder bis 4% vom Jahresumsatz, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.

 

Achtung Datenschutz

 

 

Bevor Sie eine Videoüberwachung installieren lassen, die nicht datenschutzkonform ist, lassen Sie sich lieber für 50.000 € bestehlen, das ist dann billiger, als Bußgeld zu bezahlen.

Ihre Mitarbeiter und auch Kunden können Sie auf Schmerzensgeld verklagen, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist. https://video-systeme.blogspot.com/p/7000-eur-entschadigung-wegen.html 

 

Auch gegen Mitarbeiterdiebstahl ist eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung völlig nutzlos, denn der Richter darf im Bedarfsfall die Videofilme, die einen Diebstahl durch Mitarbeiter zeigen, vor Gericht nicht als Beweis verwendet werden.

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2016 – 6 Ca 4195/15 –
Keine Verwertung einer Videoaufzeichnung aufgrund Unverhältnismäßigkeit der heimlichen und anlasslosen Videoüberwachung am Arbeitsplatz

 

 

„Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld für etwas Besseres“, das wusste schon John Ruskin im letzten Jahrhundert.

 

Herzliche Grüße aus Stuttgart

 

Achtung Videoüberwachung und DSGVO

Das Datenschutz-Tohuwabohu, in der Amtssprache DSGVO genannt, wird langsam aber sicher immer größer. Immer mehr Fachleute glauben zu wissen, wo es langgeht und immer mehr wissen nicht mehr, was wo steht und wer was meint. (Ähnlichkeiten mit dem deutschen Steuergesetz sind rein zufällig) Und die E-Privacy-Verordnung (ePVO) kommt auch noch auf uns zu.

Ausbaden müssen dieses DSGVO-CHAOS unserer kleinen Unternehmen im Lande. Gastronomen, Einzelhändler und sonstige Geschäftsinhaber, die weder die Zeit noch die Lust haben 134 Seiten des  neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG )99 Artikel der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) zu lesen und zusätzlich noch 173   Erwägungsgründe zu verstehen, um dann zu begreifen, was wie gemeint ist und für wen dieser “ DSGVO-Artikel-Erwägungsgründe–Mischmasch“ dann letztlich zutrifft. Und mittlerweile wissen dies auch die Fachleute nicht mehr so ganz genau. Die Deutungen der einzelnen Paragraphen gehen in alle Richtungen, selbst Juristen sind sich (wie häufig) uneins geworden.

Die Briten haben dieses kommende Datenschutz-Chaos vermutlich gerade noch rechtzeitig erkannt und sind schnell noch aus der EU ausgetreten, um dies große Blüte des EU-Bürokratismus nicht mitmachen zu müssen.

Was die DSGVO mit der Videoüberwachung zu tun hat?

Wenn Ihre Videoüberwachung nicht bis ins kleinste Detail diesen ganzen Verordnungen und Gesetzen entspricht, dann werden Sie irgendwann den Tag verdammen, an dem Sie beschlossen haben eine Videoüberwachung zu installieren.

Keine Kassendifferenz oder Inventurdifferenz kann so hoch sein, wie die Bußgelder, die Sie dann bezahlen müssen, wenn Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.

Installieren Sie deshalb nur datenschutzkonforme Videoüberwachung

Kalkulieren Sie zu all den Geräten, die Sie für eine Videoüberwachung benötigen, einen bestimmten Betrag für den Datenschutzprofi dazu. Leisten Sie sich einen kompetenten Installateur und einen externen Datenschutzbeauftragten. Machen Sie von Anfang die komplette Videoüberwachung absolut rechtssicher – oder lassen Sie es.

Wenn Sie schon eine Videoüberwachungsanlage installiert haben, dann machen Sie ganz schnell den nachstehenden Datenschutz Quick-Check.

Hello Elektriker – Die neue Internetseite von Videotronic

Hallo Elektriker

Videotronic bietet Elektrikern und Errichtern bundesweit seit Jahren eine ganzheitliche Videoüberwachung an.

Wir beliefern auch nur Errichter, die bereit sind eine datenschutzkonforme Videoüberwachung zum Wohle des Betreibers zu installieren.

Errichter, die sich nicht mit der Problematik des Datenschutzes und den Vorschriften von BDSG und DSGVO auseinandersetzen wollen, lehnen wir als Händler ab.

Alle für einen datenschutzkonforme Videoüberwachung  erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von uns bzw. von unseren Regionalvertretungen.

Beachten Sie bitte, dass in Zukunft, das Wissen um eine DSGVO konforme Videoüberwachung ebenso wichtig ist, wie das Wissen, dass eine HDVCI-Videoüberwachung ( 2-8MP) heute  moderner und vor allem sicherer ist als eine IP-Netzwerk-Videoüberwachung

 

Was passieren kann, wenn WLAN-Kameras verbaut werden, zeigt das Beispiel Schwerin

https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Schwerin-Weiter-Streit-um-Videoueberwachung,marienplatz168.html

 

Das Problem von Schwerin ist die Art der eingebauten Videotechnik. Wenn  IP-Videotechnik eingebaut wurde, dann muss die Videoübertragung seit der DSGVO immer wieder aufwändig verschlüsselt werden, weil IP-Kameras sonst gehacked werden können. Wenn sogar WLAN – Kameras verbaut wurden, dann liegt ein Planungsfehler vor, denn eine WLAN-Überwachungskamera kann nicht nur extrem schnell gehacked werden, sondern jeder Laie kann diese Kameras mit einem Jammer ausschalten. (siehe:video-systeme.blogspot.com.) Laut DSGVO muss die Datenübertragung sicher sein, das steht sogar in Artikel 32, wie das gemacht werden soll. Wenn vor Ort kein Rekorder installiert wurde, dann liegt ebenfalls ein Planungsfehler vor, denn dann wird eine Cloud-Übertragung gemacht und jede Cloud ist unsicher.

Jeder Fachmann muss wissen, dass man seit der DSGVO keine IP-Kameras installieren sollte, deren Videosignale nicht verschlüsselt sind und die Verschlüsselung jährlich überprüft und angepasst wird. Auf keinen Fall eine Bildübertragung in die Cloud machen, weil sonst ein noch höherer ständig wiederkehrender, enormer Aufwand für die Verschlüsselung der Video-Bilddaten jeder einzelner Kamera anfällt. Und die angebliche Sicherheit der Videodaten in einer Cloud ist ohnehin sehr zweifelhaft, denn die Bilder können immer vor Erreichen der Cloud abgefangen werden. In der Cloud selbst, sofern diese in Deutschland ist, mögen die Videobilder sicher sein.

Die Folgekosten für die Videoüberwachung werden bei IP-Kameras schnell höher, als die Anschaffungskosten. WLAN-Kameras sind aus datenschutztechnischer Sicht ohnehin ein absolutes No-Go.

  Achtung Elektriker

 http://videosystem.de/videoueberwachung-und-die-dsgvo

 Hier ein alter Film aus dem Jahre 2013, der auch schon auf Datenschutz hinweist.

Videotronic hat die größte Erfahrung mit Videotechnik und Datenschutz in ganz Deutschland