Video- Überwachung in Gaststätten

Videoüberwachung in Gaststätten ist verboten, wenn sie nicht datenschutzkonform installiert wird.

Kunden können Klagen und bekommen Schmerzensgeld (Wenden Sie sich an die Deutsche Datenschutzhilfe e.V.)

Nachstehend ein Auszug aus den Jahresberichte 2017/2018 des Landesbeauftragten aus Stuttgart, Dr. Brink

Überwachung der Gastrobereiche
Viele Tanzschulen bieten neben dem klassischen Tanzunterricht auch Tanzveranstaltungen und sonstige Events an, so dass in vielen Schulen – entweder im Tanzsaal oder in den anderen Räumlichkeiten – Gastro- oder Barbereiche zu finden sind, wo Speisen und Getränke konsumiert werden können. Wie in normalen Gaststätten mussten wir auch in diesen Gastrobereichen eine starke Tendenz zum Einsatz von Videoüberwachungskameras feststellen.
Zur Zulässigkeit von Videoüberwachungskameras in Gaststätten habe ich in meinem letzten Tätigkeitsbericht ausführlich Stellung genommen. Daher an dieser Stelle nur noch einmal grundlegend zur Erinnerung: Bereiche, die zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren einladen – hierzu zählen gerade auch die Gastrobereiche in den Tanzschulen – dürfen regelmäßig nicht mit Videokameras überwacht werden. Hier überwiegt eindeutig das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Tanzschüler/Kunden, im Rahmen einer Freizeitaktivität nicht von Kameras beobachtet und dauerhaft aufgezeichnet zu werden.

Weiterlesen

10,4 Mio. € Bußgeld wegen Videoüberwachung

Die Aufregung ist groß, nicht nur bei Notebooksbilliger, auch andere wie Bitcom sind der Meinung das Bußgeld wäre unverhältnismäßig hoch.

Dabei ist allen offensichtlich entgangen, dass bereits im Jahre  2016 die DSGVO eingeführt wurde (Ende der Übergangszeit war am 25.5.2018)

 

Lesen Sie auch hier den Bericht aus dem Jahr 2019

Rechtswidrige Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Beschäftigte dürfen nicht permanent am Arbeitsplatz überwacht werden. Als ich ein Unternehmen darauf aufmerksam machte, zeigte es sich
scheinbar einsichtig. Doch bei einer erneuten Kontrolle stellte ich fest,
dass die Kameras immer noch oder wieder in Betrieb waren. Nun droht
dem Unternehmen ein Bußgeld. (Seite 173-176)

 

Millionenbuße gegen Notebooksbilliger.de

Marbacher Zeitung

… es sich um die höchste verhängte Summe in ihrem Bereich bei solch einem Verstoß seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO

Millionenstrafe gegen Online-Händler wegen Videoüberwachung

Netzpolitik.org

DSGVOMillionenstrafe gegen Online-Händler wegen Videoüberwachung. Wegen illegaler Videoüberwachung von Angestellten und Kund:innen soll

Datenschützer verhängen Millionen-Buße gegen Notebooksbilliger

Handelsblatt

Möglich sind nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Strafen bis 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Umsatzes – je …

Unerlaubte Videos: Rekordstrafe gegen notebooksbilliger.de

NDR.de

… von notebooksbilliger.de waren von der unzulässigen Videoüberwachung … regelt die europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Effektiv oder überbewertet? Millionen für Videoüberwachung in Hessen

heise online

Millionen für Videoüberwachung in Hessen … „Ob eine Videoüberwachung präventive Wirkung entfaltet, kommt sehr auf … Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ein, dass Ihre Daten von einigen Anbietern in den USA verarbeitet werden.

10,4 Millionen Euro Strafe wegen Videoüberwachung gegen notebooksbilliger.de

Basic Tutorials

Um eine „vollständige Compliance mit der DSGVO auch aus Sicht der Behörde sicherzustellen“ hat NBB laut eigenen Angaben überdies seit 2017 mit …

 

Wir bieten  Lösungen für datenschutzkonforme Videoüberwachung

 

Wollen Sie feststellen, ob Ihre Videoüberwachung der DSGVO entspricht, dann fordern Sie unsere Mithilfe an.

Wir bieten Ihnen über  heute eine einmalige kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. (Angebot gültig von 25.1.2021-25.3.2021)

 

Bei Verstößen gegen die DSGVO müssen Sie mit Abmahnungen und wie man nun sieht, sogar mit deftigen Geldbußen rechnen.

Teilen Sie diese Information mit Ihren Kunden oder mit Geschäften, die eine Videoüberwachung installiert haben und sich bislang noch nicht um den Datenschutz gekümmert haben.

 

Das große Risiko der Netzwerkkameras

LfDI BW – 34. Tätigkeitsbericht 2018 – 3. Videoüberwachung

 

Das große Risiko von Netzwerkkameras

Das Tor zur Welt

 

Fühlen Sie sich beobachtet, wenn sie die Parklücke vor ihrem Haus auch nach dem achten Anlauf nicht richtig ansteuern? Wenn Sie tänzelnd und beschwingt Ihre Auffahrt kehren? Oder wenn Sie nur im Bademantel bekleidet den Müll in die Tonne vor ihrem Haus werfen?

Vielleicht sind Sie – ohne es zu Wissen – am anderen Ende der Welt schon längst eine Internetberühmtheit? Betreibt Ihr Nachbar eine Netzwerkkamera an seiner Haustür oder an seinem Gebäude und nimmt er es dabei mit dem Datenschutz und der Datensicherheit nicht so genau, steigen Ihre Chancen auf unfreiwilligen internationalen Ruhm ganz erheblich. Netzwerkkameras oder IP-Kameras können kabellos mit einem Netzwerk verbunden und dadurch beliebig in Funkreichweite installiert werden. Im Gegensatz zu früheren Kameras bestehen sie aus einem Rechner, der digitale Videobilder und Tonspuren unmittelbar als Web- und Streamingserver ausgeben und die Aufnahmen selbst speichern kann. Ist das Gerät über das Internet erreichbar, kann mittels Browser über die kameraeigene Software auf das Kamerabild und den Speicher des Geräts zugegriffen werden – natürlich weltweit per Smartphone oder Tablet.

Die kabellosen Systeme sind bequem und einfach einzurichten, günstig in der Anschaffung und entsprechend weit verbreitet. Dabei legen die Hersteller selten Wert auf eine sichere Software, weshalb die Geräte oft erhebliche Risiken bergen. Verpasst man ein wichtiges Update oder wird der Support für das Gerät eingestellt, können Kameras die über das Internet erreichbar sind, leicht angegriffen und kompromittiert werden. Gerade IP-Kameras sind häufig Ziel massenhaft verbreiteter Schadsoftware.

 

Verliert man erst einmal die Kontrolle über seine Kamera, können Fremde unbeschränkt auf die Kamerafunktionen und -Bilder zugreifen, diese vervielfältigen und verbreiten, die Kamera steuern oder das Gerät für eigene kriminelle Zwecke als Teil eines sogenannten Botnetzes (beispielsweise „Mirai“ oder „Persirai“) missbrauchen.

Neben Sicherheitslücken in der Software ist mangelnder Passwortschutz ein Hauptrisiko. Ist ein voreingestelltes Passwort nicht abgeändert oder wird ein unsicheres Standard-Passwort verwendet, sind IP-Kameras besonders leicht zu übernehmen und ein attraktives Ziel für automatisierte Angriffe aus dem Internet.

Im vergangenen Jahr mussten wir mehrere Betreiber von Netzwerkkameras darauf hinweisen, dass sie ihre Kameras datenschutzwidrig betreiben. Ein Passwortschutz war für die Weboberfläche der IP-Kameras erst gar nicht eingerichtet, weshalb die Kamerabilder über das Internet frei erreichbar und damit weltweit abrufbar waren. Auch den Zugriff auf Kamerafunktionen und Kameraspeicher hatten die Betreiber nicht beschränkt. Im Live-Stream übertrugen die Kameras zum Teil weiträumig den öffentlichen Straßenraum und erfassten die Nachbargebäude im jeweiligen Wohngebiet. In einem Fall setzte der Betreiber eine sogenannte digitale Türkamera ein, die ein Live-Überwachungsbild der unmittelbaren Nachbarschaft zeigte und darüber hinaus Bilder aller klingelnden Gäste über mehrere Jahre archivierte. Hierbei handelte es sich nicht nur um Freunde und Verwandte, sondern auch um Postboten, Lieferanten und Handwerker. Die smarte Türkamera verfügte außerdem über die Funktion „Open-Door“. Ob diese tatsächlich mit dem Türöffner verbunden war, hat (zumindest) die Aufsichtsbehörde nicht überprüft. Der Betreiber wurde über die Sicherheitslücke informiert. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens war in diesem Fall nicht zu vermeiden, da über einen langen Zeitraum eine nach Art und Umfang erhebliche Überwachung des öffentlichen Raumes vorlag. Der Einsatz einer digitalen Tür- oder Klingelkamera ist unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zulässig. Eine dauerhafte und anlasslose Bildübertragung öffentlich-zugänglicher Bereiche muss aber in jedem Fall ausgeschlossen sein. Eine anlasslose Aufzeichnung der Audiospur kann sogar eine Straftat darstellen (vgl. § 201 des Strafgesetzbuchs). In öffentlich zugänglichen Bereichen kann eine Klingelkamera eingesetzt werden, wenn eine Bildübertragung nach Betätigung der Klingel, d.h. anlassbezogen erfolgt, eine dauerhafte Speicherung der Aufnahmen ausgeschlossen ist, das System nicht mehr abbildet als ein Blick durch den Türspion gewähren würde und die Übertragung nach einigen Sekunden automatisch unterbrochen wird.

 

(Sicherheits-)Kameras, die manuell oder durch Bewegung aktiviert werden und ein Pre-Recording einsetzen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Ein duales System, das in Wohnbereichen gleichzeitig als Überwachungs- und Klingelkamera genutzt wird und dabei den öffentlichen Raum filmt, kann die rechtlichen Anforderungen an eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in der Regel nicht erfüllen. Beim Betrieb von Netzwerk- oder IP-Kameras ist besonders darauf zu achten, dass diese datenschutzkonform konfiguriert und ausgerichtet sind. Sicherheitshinweise der Hersteller sollten unbedingt beachtet, die Software regelmäßig aktualisiert und ein sicheres Zugangspasswort vergeben werden.

 

 

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2019/02/LfDI-34.-Datenschutz-T%C3%A4tigkeitsbericht-Internet.pdf

Der Todesstoß für IP-Kameras

Der Todesstoß für die IP -Videoüberwachung?

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz schreibt in seiner Broschüre Videoüberwachung des Gewerbebetriebs unter der Rubrik

Speicherung und Datensicherheit

Die Verwendung veralteter netzwerktauglicher Kameras, die dem aktuellen Stand der IT-Sicherheit nicht mehr genügen und keine Sicherheitsupdates mehr erhalten, verstößt ebenfalls gegen die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 DS-GVO)

Link

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/videoueberwachung/videoueberwachung-des-gewerbebetriebs/

 

Ist dies der Todesstoß für die IP- Video-Überwachung?

Jede Video-Kamera, so auch die IP-Kamera ist spätestens nach einem Jahr völlig veraltet. Sicherheitsupdates gibt es dann in aller Regel  nicht mehr, weil alle Hersteller weltweit 3-4x jährlich einen Modellwechsel machen. Somit muss die Datenübertragung aufwändig verschlüsselt werden, wenn es keine Updates mehr gibt, dann muss die IP-Kamera nach 2 Jahren ausgewechselt werden oder aber die Kameras können gehacked werden, siehe: www.insecam.org

Enorme Folgekosten kommen damit in Zukunft auf die auf die Betreiber von Netzwerk-Videoüberwachung  zu.

 

Siehe auch:

Warum Netzwerk-Kameras bei Videoüberwachung oftmals die falsche Wahl sind

https://video-systeme.blogspot.com/2019/02/warum-netzwerk-kameras-bei.html

Für Videoüberwachung ist wieder eine Vorabkontrolle erforderlich

Weshalb nun wieder Vorabkontrolle?

Wenn Sie das Urteil  des BVerwG ganz genau lesen, dann finden Sie die Erklärung dafür im BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 _ Bundesverwaltungsgericht auf Seite 6.

 

….Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen,Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.

Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d.h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).

Wie das berechtigte Interesse festgestellt werden kann, ist in dieser als Vergleich angeführten Bundestag Drucksache 14/5793 auf Seite 61-62 genau beschrieben. Wer also das BVerwG-Urteil bislang noch nicht verstanden hat, kann sich hier schlauer machen:

Der Zweck der Videoüberwachung muss objektiv begründbar sein – und dies geht nur mit einer sogenannten „Vorabkontrolle. Die Zwecke der Videoüberwachung müssen vor Beginn der Maßnahme konkret festgelegt werden. Hierdurch wird die Nachprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme – etwa im Hinblick auf die eingesetzte Technik – erleichtert. Deshalb ist zwingend eine Vorabkontrolle erforderlich, bevor Kameras installiert werden.

 

Einen interessanten Beitrag zu diesem Thema gibt es von der

Landesdatenschutzbehörde Rheinland-Pfalz

Videoüberwachung des Gewerbebetriebes

Die Videoüberwachung des Gewerbebetriebs wird durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO geregelt. § 4 BDSG findet im nicht-öffentlichen Bereich, also bei der Durchführung einer Videoüberwachung durch natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, keine Anwendung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2/18 klargestellt. Sofern Beschäftigte von der Videoüberwachung betroffen sind, ist außerdem § 26 BDSG  zu beachten. Die Videoüberwachung von Beschäftigten ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Die rechtmäßige Durchführung einer Videoüberwachung unterliegt darüber hinaus umfangreichen formellen Vorgaben. Die Videoüberwachung muss nicht nur fair und transparent erfolgen – die Verantwortliche muss diese Datenverarbeitung auch sorgfältig dokumentieren, Art. 5 DS-GVO. Verstöße gegen diese formellen Vorgaben können erhebliche Geldbußen nach sich ziehen.

 

Voraussetzungen der Videoüberwachung

Bei einer Videoüberwachung sind die Interessen des Verantwortlichen gegen die Interessen der betroffenen Personen abzuwägen. Diese Interessenabwägung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO.

Das berechtigte Interesse muss konkret benannt werden. Dies sollte sich nicht auf einen pauschalen Verweis – etwa auf das Hausrecht oder den Eigentumsschutz – beschränken. Stattdessen sollte ein klarer Bezug zum Verwendungszweck und der Gefährdungslage ersichtlich sein.

 

Nochmals für alle , die es bislang noch nicht verstanden haben, diese Dokumentation des Verwendungszweckes und der Interessenabwägung ist im Rahmen einer sogenannten Vorabkontrolle durchzuführen.

Download: Videoüberwachung des Gewerbebetriebs

Video -Überwachung DSGVO-konform gestalten?

Die Erfolgsformel für die Zukunft wird eine datenschutzkonforme Videoüberwachung sein. Jeder Gewerbetreibende der eine Videoüberwachung betreibt wird in den nächsten Jahren Lehrgeld in  Form von Bußgeld, Abmahnungen oder Kunden- und Mitarbeiterklagen bezahlen müssen, wenn er seine  Videoüberwachungsanlage nicht datenschutzkonform betreibt. Wir machen Ihre Videoüberwachung DSGVO sicher

 

 

 

DSGVO-Kenntnisse des Installateurs sind wichtig

Das Qualitätsbewusstsein des Installateurs und seine Kenntnisse über Datenschutz sind wichtig.

Kann der Installateur auf Ihre Bedürfnisse eingehen oder hat er nur Standardangebote im Programm. Kann er das System vorführen und die Bedienung erklären oder kennt er es selber nur aus dem Internet-Katalog seines Großhändlers.

Sehr wichtig ist auch, ob Ihnen der Installateur mit guten Datenschutzkenntnissen zur Seite stehen kann. Wenn Sie von Ihrem Verkäufer gar nicht auf den Datenschutz hingewiesen werden, dann handelt er fahrlässig und kommt seinen Beratungspflichten nicht nach und Sie haben es sicher nicht mit einem Fachmann zu tun. Das kann für Sie sehr teuer werden, wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert.

  • Ist Ihre Videoüberwachungsanlage datenschutzkonform?
  • Vorschriften DSGVO, BDSG und  Beschäftigtendatenschutz eingehalten?
  • Haben Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

 

Geiz ist Geil?

Wenn Sie denken „GEIZ ist GEIL“ und lassen auch noch den Datenschutz außen vor, dann kann Sie das Bußgeld ein Mehrfaches kosten, was Sie für die Geräte ausgegeben haben. Bei einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz drohen durch die DSGVO Bußgelder bis 4% vom Jahresumsatz, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.

 

Kostenlose DDSGVO-Analyse für Ihre Videoüberwachungsanlage

Sie haben in Ihrem Geschäft eine  Videoüberwachungsanlage installiert.

Wir machen eine kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung.

Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.

LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR

 

 

 

Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen

Zögern Sie nicht länger – die Analyse kostet Sie nichts – rufen Sie an;

Datenschutz-Hotline:Tel.0711-806 21 44

savas@videosystem.de

 

Wir haben in ganz Deutschland einen Video/Datenschutz-Fachmann in Ihrer Nähe

Das Problem – Der Datenschutz DSGVO + BDSG

Bußgeld – Abmahnung – Imageverlust Alles noch weit weg – Denken Sie das?

Die Autowaschkette Mr.Wash mußte 54.000€ Bußgeld wegen unerlaubten Videokameras bezahlen und 10.000€, weil sie für die Videoüberwachung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hatten.

Wollen Sie in der Presse genauso wegen eines Datenschutzverstoßes angeprangert werden?  Denken Sie nur an den LIDL-Video-Skandal.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin. Machen Sie  Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform, bevor es zu spät ist.

 

DSGVO-Video-Tool Einzelhandel

Damit können Sie Ihre Datenschutzunterlagen selbst rechtssicher machen. Sie erhalten folgende Unterlagen:

  1. Muster: Hinweisschild
  2. Muster: Sanktionsschild
  3. Muster: Informationsaushang gem. Art 13
  4. Muster: Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  5. Muster: Datenschutzdokumentation
  6. Muster: Einverständniserklärung Mitarbeiter/Widerrufshinweis
  7. Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten
  8. Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

Preis 280 €

 

So muss beispielsweise ein Hinweisschild aussehen und deutlich sichtbar angebracht werden

§ 4 BDSG

2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

Videoüberwachung und die DSGVO

Die Videoüberwachung und die DSGVO

Seit  dem 25.Mai  2018 haftet auch der Errichter einer Videoüberwachung, wenn diese nicht datenschutzkonform betrieben wird.

In erster Linie ist natürlich grundsätzlich der Verantwortliche einer jeden Firma (Inhaber, Geschäftsführer) der Ansprechpartner für Betroffene und für die Einhaltung der Datenschutzgesetze zuständig.

Bei der Installation einer Videoüberwachung gibt es jedoch theoretisch zwei Verantwortliche, die gemeinsam  den Umfang der Videoüberwachungsanlage festlegen. Der Endkunde/Gewerbetreibende  kann eine Videoüberwachung, schon mangels Fachkenntnis im technischen Bereich, nicht allein projektieren und planen. Somit legen zwei oder mehrere Verantwortliche Art und Umfang einer Videoüberwachung gleichberechtigt und gemeinsam fest  (Art. 26 EU-DSGVO). In diesem Fall kann der Betroffene seine Rechte gegenüber jedem der für die Verarbeitung Verantwortlichen geltend machen.

Haftung bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung

Die Haftung für Datenschutzverstöße nach Art. 82 DSGVO ändert sich im Vergleich zu unserem bekannten Schadensersatzrecht schon gewaltig. Im Gegensatz zum BDSG, das die Haftung des Einzelhändlers/Auftraggebers vorsieht, finden sich in Artikel 82 DSGVO wesentlich gravierende Haftungsregeln:

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder moralischer Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Deshalb haftet auch der Errichter/Installateur/Kassenhändler direkt gegenüber dem Geschädigten. (Verbraucher oder Mitarbeiter)

Um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Forderung zu erleichtern, führt die DSGVO darüber hinaus auch noch die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Auftragnehmers ein. Der für die Installation der Videoüberwachung Verantwortliche (Auftraggeber/Einzelhändler/Gewerbetreibende) und der Auftragsverarbeiter (Errichter/Installateur/Kassenhändler) haften gegenüber dem betroffenen Verbraucher gemeinsam.

Das bedeutet, sowohl der Errichter, wie auch der Betreiber haften  im Außenverhältnis auf den gesamten Schaden. Allerdings beschränkt sich die Haftung des Errichters auf Verstöße gegen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten. Kann er aber nicht nachweisen, dass er seine Pflichten (Verarbeitungsdokumentation, Unterrichtung und Information des Endkunden, etc.) nicht erfüllt hat, dann haftet der Errichter ebenso wie der Endkunde.

Möglichkeiten zur Schuldbefreiung

Beiden, dem Betreiber der Videoüberwachung und dem Errichter steht die Möglichkeit der „Schuldbefreiung“ zur Verfügung. Dazu müssen sie allerdings nachweisen, dass sie nicht für den Umstand, durch den ein  Schaden aufgetreten ist, verantwortlich sind. Das bedeutet für den Errichter, er muss lückenlos über seine Tätigkeiten Buch führen. Dazu ist natürlich erforderlich, dass er erst mal weiß was er zu tun hat.

Was er zu tun hat steht im „DSGVO-Video-Praxis-Leitfaden“, den er über die Deutsche Datenschutzhilfe kostenlos beziehen kann, sofern er dort Fördermitglied ist.

Datenschutzzertifikat für Ihre alte Videoüberwachung

 

Sie erhalten von uns das EFDAT- Datenschutzpaket mit   Hinweisen zum Datenschutzmanagement und Zertifikat, damit Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform gemacht  werden kann. Gehen Sie auf Nummer sicher.

(Preis für ein  komplettes Datenschutzpaket bei vorhandenen  Video-Überwachungsanlagen:  880,00 €)

(Vorabkontrolle, Datenschutzdokumentation, Information Mitarbeiter, Bestellung Datenschutzbeauftragter)

  1. Kostenloser Besuch vor Ort durch einen Coach/Datenschutzbeauftragten
  2. Analyse und mögliche Vorgehensweise
  3. Angebot Checkliste
  4. Angebot komplettes Datenschutzpaket
  5. Dienstleistung als externer Datenschutzbeauftragter

 

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