Video- Überwachung in Gaststätten

Videoüberwachung in Gaststätten ist verboten, wenn sie nicht datenschutzkonform installiert wird.

Kunden können Klagen und bekommen Schmerzensgeld (Wenden Sie sich an die Deutsche Datenschutzhilfe e.V.)

Nachstehend ein Auszug aus den Jahresberichte 2017/2018 des Landesbeauftragten aus Stuttgart, Dr. Brink

Überwachung der Gastrobereiche
Viele Tanzschulen bieten neben dem klassischen Tanzunterricht auch Tanzveranstaltungen und sonstige Events an, so dass in vielen Schulen – entweder im Tanzsaal oder in den anderen Räumlichkeiten – Gastro- oder Barbereiche zu finden sind, wo Speisen und Getränke konsumiert werden können. Wie in normalen Gaststätten mussten wir auch in diesen Gastrobereichen eine starke Tendenz zum Einsatz von Videoüberwachungskameras feststellen.
Zur Zulässigkeit von Videoüberwachungskameras in Gaststätten habe ich in meinem letzten Tätigkeitsbericht ausführlich Stellung genommen. Daher an dieser Stelle nur noch einmal grundlegend zur Erinnerung: Bereiche, die zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren einladen – hierzu zählen gerade auch die Gastrobereiche in den Tanzschulen – dürfen regelmäßig nicht mit Videokameras überwacht werden. Hier überwiegt eindeutig das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Tanzschüler/Kunden, im Rahmen einer Freizeitaktivität nicht von Kameras beobachtet und dauerhaft aufgezeichnet zu werden.

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